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Verantwortlich:

MK-Tec Schlierkamp
Sven Schlierkamp
Auf der Klostermauer 27
56295 Lonnig

Kontakt:
 +49 (0)2637-9432273  
E-Mail: Info@mk-tec.eu

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Modul 1 – Konstruktion, Maschinenbau & Barrierefreies Bauen

MK-Tec Schlierkamp
Auf der Klostermauer 27
56295 Lonnig

Stand: 21.03.2026


1. Geltungsbereich

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen von MK-Tec Schlierkamp im Bereich:

  • Konstruktion und Maschinenbau
  • technische Sonderlösungen
  • Anpassungen und Umbauten von Maschinen und Anlagen
  • Planung und Montage technischer Einrichtungen
  • Planung, Lieferung und Montage von Rampen und Einrichtungen zur Barrierefreiheit für Menschen mit Handicap
  • technische Planung, Antragstellung und Projektvorbereitung

Diese Bedingungen ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MK-Tec Schlierkamp.


2. Art der Leistungen

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Planung und Konstruktion technischer Lösungen
  • Erstellung von Konzepten und technischen Unterlagen
  • Antragstellung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren
  • Herstellung, Lieferung und Montage technischer Einrichtungen
  • Lieferung und Montage von Rampensystemen oder barrierefreien Lösungen

Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik.


3. Individuelle Sonderanfertigungen

Die Leistungen, insbesondere im Bereich Rampenbau und technischer Anpassungen, erfolgen regelmäßig als individuelle Sonderanfertigungen auf Grundlage der jeweiligen baulichen Gegebenheiten.

Geringfügige Abweichungen in Konstruktion, Ausführung oder Maß sind zulässig, sofern die Funktion und Gebrauchstauglichkeit gewährleistet sind.


4. Bauliche Voraussetzungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über alle relevanten baulichen Gegebenheiten zu informieren, insbesondere über:

  • verdeckte Leitungen
  • statische Besonderheiten
  • bauliche Einschränkungen
  • Zugänglichkeiten

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf nicht erkennbare bauliche Gegebenheiten oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.


5. Montagearbeiten

Montagearbeiten erfolgen auf Grundlage der vor Ort vorhandenen Gegebenheiten.

Sollten während der Durchführung unvorhersehbare technische oder bauliche Hindernisse auftreten, können zusätzliche Leistungen erforderlich werden.

Diese werden gesondert berechnet.


6. Mitwirkungspflichten und Projektfortführung

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere Planung, Konstruktion, Antragstellung oder technische Vorbereitung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur erfolgreichen Durchführung des Projekts erforderlichen Mitwirkungshandlungen eigenverantwortlich zu erbringen, insbesondere:

  • Einreichung und Weiterverfolgung von Anträgen
  • Abstimmung mit Behörden oder Dritten
  • Bereitstellung erforderlicher Unterlagen
  • Einholung von Genehmigungen
  • Umsetzung empfohlener Maßnahmen

Der Auftragnehmer haftet nicht für den Erfolg des Gesamtprojekts, sofern dieser von Maßnahmen abhängt, die außerhalb seines Leistungsumfangs liegen.


7. Kündigung und Vergütung bei Projektabbruch

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB zu kündigen.

Im Falle einer Kündigung oder Nichtfortführung des Projekts durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen, sowie
  • für die noch nicht erbrachten Leistungen eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Restvergütung zu verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen, sofern dieser nachweisbar ist.


8. Vorleistungen, Aufmaß und Projektvorbereitung

Leistungen wie

  • Vor-Ort-Termine
  • technische Beratung
  • Aufmaß
  • Planung und Konstruktion
  • Antragstellung
  • Dokumentation und Projektvorbereitung

gelten als vergütungspflichtige Leistungen, auch wenn es nicht zur vollständigen Umsetzung des Projekts kommt.

Eine erste Anfahrt kann im Rahmen der Angebotserstellung kulanzweise kostenfrei erfolgen.

Sobald im Rahmen eines Termins jedoch technische Leistungen, Beratungen oder projektbezogene Vorbereitungen erbracht werden, sind diese unabhängig von der weiteren Durchführung des Projekts zu vergüten.

Im Falle eines Projektabbruchs durch den Auftraggeber werden insbesondere folgende Leistungen berechnet:

  • Rückfahrt
  • Aufmaß
  • technische Ausarbeitung
  • Planung und Konstruktion
  • Antragstellung
  • Dokumentation

9. Kein Erfolg geschuldet

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder genehmigungsrechtlichen Erfolg.

Insbesondere wird keine Gewähr dafür übernommen, dass:

  • Anträge genehmigt werden
  • Fördermittel bewilligt werden
  • Maßnahmen durch Dritte umgesetzt werden
  • das Projekt vollständig realisiert wird

10. Abnahme

Nach Fertigstellung der Leistungen erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber.

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber:

  • die vertragsgemäße Ausführung
  • die Funktionsfähigkeit
  • den äußerlich ordnungsgemäßen Zustand

Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme anzuzeigen.


11. Nutzung der Leistungen

Die gelieferten und montierten Einrichtungen sind entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung zu verwenden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch:

  • unsachgemäße Nutzung
  • eigenmächtige Veränderungen
  • mangelnde Wartung
  • Nutzung außerhalb der vorgesehenen Zwecke

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung ist je Schadensfall auf maximal 50.000 Euro begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für:

  • Nutzungsausfall
  • Produktionsausfall
  • Folgeschäden
  • entgangenen Gewinn

soweit gesetzlich zulässig.


13. Verjährung

Ansprüche aus Werkleistungen verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig.


14. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht.

Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Koblenz.

Soweit gesetzlich zulässig, wird als zuständiges Gericht das Amtsgericht Mayen bzw. das Landgericht Koblenz vereinbart.