Erstellung von Infektionsschutz- und Hygienekonzepten

Allgemeine Hygienevorgaben ergeben sich v. a. aus den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1. Konkrete Vorgaben machen die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln, z.  B. ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" sowie die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Im Wesentlichen werden hier ganz elementare Sachverhalte geregelt wie die Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten und Toiletten und die immer noch oft ignorierte Festlegung, dass Seife und Handtücher nie gemeinschaftlich benutzt werden dürfen.

Zur Frage der Reinigung ist § 4 Abs. 2 ArbStättV maßgebend: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen."

 

Fragen zur Reinigungsintensität und -häufigkeit, die in der betrieblichen Praxis gerade in sensiblen Bereichen immer wieder auftreten, sind also nicht mit festen Vorgaben zu beantworten, sondern durch die Gefährdungsbeurteilung definiert.

1. Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen,
2. Hygienekonzept für Fitnessstudios,
3. Hygienekonzept für Freibäder,
4. Hygienekonzept für Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien,
5. Hygienekonzept für Spielhallen,
6. Hygienekonzept für den Sport auf Außenanlagen,
7. Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich,
8. Hygienekonzept für Tanzschulen,
9. Hygienekonzept für Zirkusse,
10. Hygienekonzept für Spielbanken,
11. Hygienekonzept für Wettvermittlungsstellen,
12. Hygienekonzept für Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und
Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung,
13. Hygienekonzept für Gastronomie und Beherbergung.

Betriebliche Notfallplanung / Betrieblichen Notfallplan erstellen

Aus einem betrieblichen Notfallplan sollen alle wichtigen Abläufe, Verhaltensregeln, Zuständigkeiten und Telefonnummern für Notfallsituationen hervorgehen. Ergänzt wird dies durch allgemeine Informationen, z. B. Übersichtspläne.

Sie müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die allgemeinen Notfallmaßnahmen kennen und sich daranhalten. Diese Maßnahmen müssen also regelmäßig geschult werden (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention"). Zusätzliche Hilfsmittel können im Arbeitsalltag dazu dienen, auf allgemeine Abläufe hinzuweisen, sodass diese Informationen ständig präsent sind.