Prüfung der elektrischen Anlagen nach DGUV V3 (BGV A3)

Um den Anforderungen an den Personenschutz nachzukommen, sehen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor. Somit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach elektrotechnischen Regeln errichtet, betrieben, instandgehalten und geprüft werden. Rechtliche Prüfgrundlage ist hierbei die DGUV Vorschrift 3 (früher: BGV A3).

 

So ermitteln Sie Ihre Prüffristen

Unternehmer dürfen den Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Aufgabe geeignet sind. Dabei muss auch gewährleistet sein, dass von den Arbeitsmitteln bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Weil dies für den gesamten Lebenszyklus von Maschinen und Anlagen gilt, müssen Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden.

 

Betriebe müssen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung die Termine für die Prüfungen von Arbeitsmitteln selbst festlegen. Werden etwa bestimmte Arbeitsmittel selten benutzt, darf der Unternehmer festlegen, dass sie in größeren Intervallen geprüft werden. Ebenso darf die Prüffrist um maximal das Doppelte verlängert werden, wenn die bei Prüfungen ermittelten Fehlerquoten eines Arbeitsmittels unter 2 % liegen. Unterliegen Maschinen oder Geräte dagegen einer hohen Belastung, muss das Prüfintervall womöglich verkürzt werden. Empfohlen wird, die Fristen so zu ermitteln:

 

So legen Sie die Prüffristen für Arbeitsmittel fest

 

Informationen zum Arbeitsmittel und zu den spezifischen Prüfanforderungen beschaffen

Am Anfang steht die Beschaffung der Herstellerinformationen für das Arbeitsmittel (Bedienungsanleitung, Datenblatt), die oft Hinweise zu Prüfungen und Prüffristen enthalten. Auch Alter, Verschleißgrad und alltägliche Belastung (Dauergebrauch bei Schichtarbeit, Umgebungseinflüsse etc.) einer Maschine müssen in die Überlegungen einbezogen werden.

Nicht immer werden Maschinen oder Anlagen bestimmungsgemäß, also nach den Herstellerangaben, genutzt – das kann zu besonderen Gefährdungen führen und sollte für die Zukunft unterbunden werden. Anhand der Gefährdungsbeurteilung lässt sich abschätzen, welche Gefahren beim Ausfall sicherheitsrelevanter Bauteile oder Komponenten drohen.Wenn bereits ein betriebliches Instandhaltungskonzept vorliegt bzw. wenn es einen Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma gibt, ist der Austausch von Verschleißteilen meist bereits geregelt.

Falls in anderen Regeln (z.B. TRBS) oder Vorschriften Prüffristen vorgeschlagen werden oder vorgeschrieben sind, muss dennoch ermittelt werden, ob die Prüfintervalle ausreichen. Dazu sollte man

  • die Betriebsart,
  • die Belastung am Arbeitsplatz,
  • die Umgebungsbedingungen und
  • die Einsatzdauer der Maschine oder Anlage

heranziehen. Wenn sich aus betrieblichen Erfahrungen bzw. aus dem Stand der Technik weitere Gesichtspunkte ergeben, die für die Festlegung der Prüfintervalle relevant sind, müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden.

Termine für Prüfungen festlegen und fortschreiben

Prüfintervalle sollen vom Unternehmer so festgelegt werden, dass die jeweiligen Arbeitsmittel zwischen den Prüfungen voraussichtlich sicher benutzt werden können. Bei der Festlegung von Prüfterminen sollte man sicherstellen, dass diese fortgeschrieben werden, dass also nach durchgeführter Prüfung der nächste Prüftermin automatisch festgelegt wird.

 

Prüfintervalle festlegen, eventuelle Abweichungen begründen und dokumentieren

 

Sind die Prüfintervalle für alle Arbeitsmittel festgelegt, sollte man im Arbeitsmittelkataster nicht nur vermerken, dass man sich für bestimmte Prüftermine, Prüffristen und Prüfintervalle entschieden hat, sondern auch warum. Besonders wichtig ist das, wenn man von empfohlenen Prüffristen abweicht – egal, ob es sich um eine Verlängerung oder eine Verkürzung handelt. Dabei sollten auch – wie in der Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Arbeitsmittel– Prüfart und Prüfumfang eindeutig festgelegt und begründet werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 14 Abs. 7 explizit die Aufzeichnung von Prüfergebnissen:

”Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang und
  3. Ergebnis der Prüfung

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.“

Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Aufzeichnungen über regelmäßige Prüfungen langfristig aufzubewahren, da sie ja wichtige Daten enthalten. So wird etwa die erhöhte Reparaturanfälligkeit eines Maschinentyps die Entscheidung bei der Beschaffung eines Nachfolgermodells beeinflussen. Werden Arbeitsmittel, die geprüft wurden, außerhalb des Unternehmens eingesetzt, muss der Prüfnachweis mit der Maschine oder der Anlage weitergegeben werden. Prüfbescheinigungen für überwachungsbedürftige Anlagen müssen am Betriebsort aufbewahrt werden. Oft ist es sinnvoll, eine zusätzliche betriebsinterne Kennzeichnung der Arbeitsmittel festzulegen, etwa mit einer simplen Farbkennung, die sofort zeigt, ob die jährliche Prüfung bereits durchgeführt wurde oder nicht.

 

Kontrolle der Einhaltung von Prüfterminen

Schriftlich festhalten sollte man auch, wie und von wem kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Prüftermine und Prüfintervalle eingehalten werden.

 

Müssen auch Mieter ortsfester elektrischer Anlagen eine Kontrolle durchführen?

Nach dem Unterschreiben des Mietvertrags haften Sie als Unternehmer und Mieter des Gebäudes für die elektrischen Geräte. In Anlehnung an den Überprüfungsbefund des Vermieters müssen Sie in einem angemessenen zeitlichen Abstand die Wiederholungsprüfung veranlassen. Nur dann stellen Sie sicher, dass Ihre Versicherung im Falle eines Schadens auch Zahlungen leistet. Es ist außerdem sehr wichtig, dass auch Ihnen nach der Kontrolle der ortsfesten elektrischen Anlagen ein Prüfbefund zugeschickt wird. Dieser dient der Versicherung als Nachweis dafür, dass die DGUV V3 Prüfung von einer Fachkraft durchgeführt wurde.

 

Welchen Pflichten muss der Vermieter nachkommen?

Es ist sehr wichtig, dass Sie die Räumlichkeiten samt den ortsfesten elektrischen Anlagen in einwandfreiem Zustand an den Mieter übergeben. Aus diesem Grund sollten Sie bereits nach dem Auszug des letzten Mieters unbedingt eine Elektroprüfung der Betriebsmittel durch eine Fachkraft veranlassen. So können Sie sichergehen, dass Sie die Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand übergeben. Als Vermieter ist es ebenfalls sehr wichtig, dass Sie einen Überprüfungsbericht anfordern. Von uns erhalten Sie diesen in Form eines Protokolls. Jenes Schriftstück enthält Informationen zum Bestand sowie die Ergebnisse der Überprüfung. Damit nicht nur wir uns auskennen, achten wir beim Verfassen des Protokolls auf eine übersichtliche Gestaltung der Informationen.

 

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der MK-Tec

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