Strukturiert zum CE

Hersteller im Sinne des europäischen Rechts werden im Regelfall die Maschinenproduzenten sein. Als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie wird aber auch tätig, wer:

  • Maschinen miteinander verkettet,
  • unfertig gelieferte Maschinen komplettiert,
  • Maschinen für den eigenen Gebrauch herstellt,
  • gebrauchte Maschinen wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt,
  • vorhandene Maschinen umbaut oder modernisiert und dabei wesentlich verändert.

Entsprechend dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) wird zwischen verwendungsfertigen und nicht verwendungsfertigen Maschinen unterschieden. Nicht verwendungsfertige Maschinen müssen komplettiert werden, damit sie verwendungsfertig werden. Zum Beispiel stellt eine Maschine ohne Antriebseinheit eine nicht verwendungsfertige Maschine dar.
Die Konformität verwendungsfertiger Maschinen wird durch folgende Unterlagen dokumentiert:

  • Betriebsanleitung,
  • Konformitätserklärung,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Technische Dokumentation und
  • eventuell EG-Baumusterprüfung

Die Konformität nicht verwendungsfertiger Maschinen wird durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

  • Betriebsanleitung,
  • Herstellererklärung und
  • Technische Dokumentation

Die formalen Anforderungen an das Inverkehrbringen können durch den allgemeinen CE-Check geprüft werden.

 

 

 



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