CE Check vom Betreiber

Warum ein CE-Check durchgeführt werden sollte

 

Für den Betreiber von Maschinen stellt sich beim Kauf die Frage, ob die gekaufte Maschine auch wirklich richtlinienkonform hergestellt worden ist und damit verbunden die grundlegenden Anforderungen der Binnenmarkt-Richtlinien erfüllt sind. Im Vorfeld kann man die Forderungen als Anhalt über das Lastenheft konkretisieren da viele Maschinenhersteller mit der Umsetzung Probleme haben. Der Hersteller und sein Einblick in den tatsächlichen Gebrauch der einzelnen Maschinenführer ist fraglich.

 

Bei der Beantwortung dieser Frage soll der CE-Check dem Betreiber Hilfestellung leisten.
Der CE-Check kann selbstverständlich keine vollständige Prüfung der Beschaffenheitsanforderungen einer Maschine beinhalten. Dies kann nur der Hersteller selbst oder eine Prüf- und Zertifizierungsstelle, zum Beispiel im Rahmen einer GS-Prüfung, durchführen.
Gleichwohl kann der Betreiber, beispielsweise durch die Sicherheitsfachkraft des Betriebes, mit Hilfe des CE-Check prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des Inverkehrbringens erfüllt und die wesentlichen Schutzmaßnahmen eingehalten sind.



Welche europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen gelten?

 

Durch den Wegfall der inneren Grenzen in der europäischen Gemeinschaft ist mit Beginn des Jahres 1993 ein Binnenmarkt entstanden, in dem der freie Warenverkehr zu gewährleisten ist. Handelshemmnisse sollen durch die technische Harmonisierung von Produkten beseitigt werden. Die sogenannten Binnenmarkt-Richtlinien regeln das erstmalige Inverkehrbringen und in Betrieb nehmen auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Die europäischen Bestimmungen gelten nach dem Ablauf von Übergangsbestimmungen für neue, aber auch z. B. für wesentlich veränderte Altmaschinen, und aus Drittländern eingeführt Maschinen.
Die national umgesetzten EG-Richtlinien sind für Hersteller, Bevollmächtige, Importeure und für Händler verbindlich. Die in den Binnenmarkt- Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch harmonisierte Normen konkretisiert.
Jede richtlinienkonforme Maschine muss mit dem Konformitätszeichen (CE) gekennzeichnet und mit einer EG-Konformitätserklärung des Herstellers ausgeliefert werden. Der Hersteller hat außerdem eine technische Dokumentation gemäß Anhang V der EG-Maschinenrichtlinie bereit zu halten.
Die CE-Konformität umfasst auch Benutzerinformationen. Dazu gehört eine Betriebsanleitung, die den Vorgaben in Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie, einschließlich der verlangten Lärmemissionskennwerte, entspricht. Für bestimmte Maschinen sind auch Vibrationskennwerte anzugeben.
Das CE-Kennzeichen wird nicht - wie bei vielen anderen Zeichen - von einer unabhängigen Stelle vergeben, sondern vom Hersteller selbst in eigener Verantwortung angebracht. Dieser Verpflichtung unterliegen auch diejenigen, die im Sinne von "Herstellern" an neuen und alten Maschinen Umbauten oder sonstige Veränderungen vornehmen. Die Maschinen müssen dann den Kriterien von neuen Maschinen entsprechen.
Bei den meisten Maschinen bedarf das Ausstellen der EG-Konformitätserklärung nicht der Einschaltung einer Prüf- und Zertifizierungsstelle. Lediglich für gefährliche Maschinen und Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie benannt sind, ist ein bestimmtes Bescheinigungsverfahren und die Einschaltung einer akkreditierten Prüfstelle vorgeschrieben. Das Verfahren führt bei diesen Maschinen häufig zu einer EG-Baumusterprüfung.
Die EG-Baumusterprüfung darf nicht mit der in Deutschland bekannten GS-Prüfung technischer Arbeitsmittel verwechselt werden. Während die GS-Prüfung immer eine freiwillige Prüfung ist, kann die EG-Baumusterprüfung zwingend vorgeschrieben sein. Ein GS-Zeichen ersetzt auch nicht die CE-Kennzeichnung.

 



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